FAQ Stiftungshochschule
Wichtigste Aufgabe des Präsidiums ist, die Entwicklung der Hochschule zu gestalten und die Entscheidungen des Senats über die Entwicklungsplanung vorzubereiten. Eine mögliche Entwicklungsperspektive ist die Überführung der Hochschule in die Trägerschaft einer Stiftung auf Grundlage des Niedersächsischen Hochschulgesetzes. Nachfolgend werden wichtige Fragen zu einer solchen Stiftungshochschule beantwortet.
Welche Phasen müssen bis zur Stiftungshochschule durchlaufen werden und wo befinden wir uns aktuell?
Bei der Überführung der Hochschule in die Trägerschaft einer Stiftung sind mehrere Phasen zu durchlaufen. Aktuell befinden wir uns im ergebnisoffenen Meinungsbildungsprozess in Phase 2.
- Phase 1: Impuls der Hochschulleitung
- Phase 2: Hochschulweite Diskussion
- Phase 3: Votum des Senats
- Phase 4: Entwurf einer Stiftungssatzung
- Phase 5: Beschluss des Senats (2/3 Mehrheit erforderlich)
- Phase 6: Befassung der Landesregierung
- Phase 7: Überführung der Hochschule in die Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts nach NHG
Was ist eine Stiftungshochschule?
Mit der Novellierung des Hochschulgesetzes im Jahr 2002 wurde in Niedersachsen die Voraussetzung dafür geschaffen, dass Hochschulen in die Trägerschaft von Stiftungen des öffentlichen Rechts überführt werden können. Universitäten und Hochschulen für Angewandte Wissenschaften steht es seither offen, das Stiftungsmodell als rechtliche Struktur für sich zu wählen.
Die Trägerschaft übernimmt eine eigens gegründete Stiftung, die zwischen Land und Hochschule angesiedelt ist und den Aufgabenbereich des Landes übernimmt. Das bedeutet konkret: Von Stiftungen getragene Hochschulen sind rechtlich eigenständige Institutionen. Rechte und Pflichten des Landes gehen auf die Stiftung über.
Entwickelt wurde die Idee der Stiftungshochschule, um den Hochschulen mehr Autonomie und Flexibilität zu verschaffen, während gleichzeitig die Qualität der Lehre und Forschung aufrechterhalten werden soll. Derzeit gibt es sieben Stiftungshochschulen in Niedersachsen, die Hochschule Osnabrück, die Tierärztliche Hochschule Hannover sowie die Universitäten Hannover, Braunschweig, Hildesheim, Lüneburg und Göttingen gemeinsam mit der Universitätsmedizin.
Welche rechtlichen Änderungen würden sich durch die Stiftungswerdung ergeben?
Die wichtigsten rechtlichen Änderungen sind:
- Die Jade Hochschule ist und bleibt Körperschaft des öffentlichen Rechts, lediglich geht ihre Trägerschaft vom Land auf die öffentlich-rechtliche Stiftung über.
- Die Stiftung ist Dienstherr beziehungsweise Arbeitgeber für alle Beschäftigten und für die Rechtsaufsicht der Hochschule zuständig.
- An die Stelle des Hochschulrats tritt der Stiftungsrat, der viele Aufgaben vom Land übernimmt und auf kürzerem Wege als bisher Entscheidungen fällen kann.
- Es gelten nicht mehr automatisch alle Erlasse des Landes, so dass diese von internen Regeln abgelöst werden können.
Welche Vorteile sieht die Hochschulleitung im Stiftungsmodell?
Aus Sicht der Hochschulleitung bietet das niedersächsische Stiftungsmodell der Jade Hochschule mehr Selbstbestimmung in zentralen Entscheidungsprozessen. Dazu zählen unter anderem:
- Höhere Flexibilität und Gestaltungsfreiheit: Mehr Autonomie bei der Mittelverwendung und Personalpolitik
- Studienangebot: Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung sind freier in der Gestaltung von Studienangeboten, um die Bedarfe der Region zu berücksichtigen
- Langfristige Planbarkeit: Durch die Stiftung kann eine langfristige strategische Ausrichtung verfolgt werden, ohne dass politische Veränderungen die Planung kurzfristig beeinflussen
- Berufungen: Dauerhaftes Berufungsrecht und Eigenständigkeit bei der Schaffung und Hebung von Beamtenstellen und Professuren
- Baumanagement: Gesetzliche abgesicherte Bauherreneigenschaft, gezielterer und schneller Einsatz zur Verfügung stehenden Baumittel
- Identifikation: Höhere Verbundenheit von Studierenden und Beschäftigten durch stärkere Eigenständigkeit und Mitgestaltung
Welche Risiken und Herausforderungen bringt das Modell mit sich?
Grundsätzlich besteht das Risiko, dass sich Land und Hochschule in Hinblick auf die zu verhandelnden Rahmenbedingungen nicht einig werden. Der Senat würde in diesem Fall das Verhandlungsergebnis ablehnen.
Bei einer Stiftungswerdung sind die folgenden Bereiche mit Risiken verbunden:
Gebäude und Grundstücke: Die genutzten Liegenschaften (Gebäude und Grundstücke) würden vom Land Niedersachsen an die Stiftung Jade Hochschule übertragen, wodurch sich der Sanierungsstau negativ in der Bilanz auswirken könnte. Dennoch bleibt das Land im Trägerschaftsmodell einer Stiftung des öffentlichen Rechts weiterhin verantwortlich für die ausreichende Ausstattung des Bauhaushalts der Jade Hochschule, um den Sanierungsstau langfristig abzubauen.
Finanzen: Stiftungen erhalten Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule, jedoch keinen zinswirksamen Kapitalstock. Dieser kann aus Sach- und Geldwerten bestehen. Die Erfahrung bestehender Stiftungshochschulen zeigt, dass der Aufbau eines Kapitalstocks Zeit braucht. Die Jade Hochschule wäre zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht auf Zustiftungen oder die Umwandlung von Rücklagen in Stiftungskapital angewiesen.
Stiftungsrat: Der Stiftungsrat übernimmt Aufgaben, die bisher vom Land wahrgenommen wurden, und erhält dadurch mehr Entscheidungsverantwortung als der derzeitige Hochschulrat. Es ist entscheidend, dass der Senat Personen benennt, die diese Verantwortung tragen und die Möglichkeiten des Stiftungsmodells zum Wohl der gesamten Hochschule nutzen. Die größte an der Hochschule vertretene Gewerkschaft hat ein Vorschlagsrecht für eine Position im Stiftungsrat.
Wie setzt sich der Stiftungsrat zusammen und welche Aufgaben nimmt er wahr?
Mit der Überführung der Hochschule in die Trägerschaft einer Stiftung wird der Stiftungsrat als Organ der Hochschule gebildet, er übernimmt die Aufsichtsfunktion über die Hochschule und das Präsidium. Der Stiftungsrat berät die Hochschule, beschließt über Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung für die Stiftung und überwacht die Tätigkeit des Präsidiums. Die Aufgaben und die Zusammensetzung des Stiftungsrates sind gesetzlich festgelegt.
Der Stiftungsrat setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen: fünf Personen aus Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur oder anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen, die im Einvernehmen mit dem Senat der Hochschule vom Fachministerium bestellt werden; einem Mitglied der Hochschule, das direkt vom Senat gewählt wird und einem Vertreter oder einer Vertreterin des niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur. Die Amtszeit der Mitglieder wird in der Stiftungssatzung geregelt.
Was ändert sich für die Beschäftigten?
Das Niedersächsische Hochschulgesetzes regelt die dienstrechtlichen Befugnisse einer Hochschule, die in der Trägerschaft einer Stiftung steht. Die Stiftung besitzt die Dienstherrenfähigkeit gegenüber Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten. Alle bestehenden Arbeitsverhältnisse werden in die Stiftung übernommen und entsprechend den bestehenden vertraglichen Vereinbarungen fortgeführt. Betriebsbedingte Kündigungen sind ausgeschlossen. Die geltenden Tarifverträge des Landes finden Anwendung, jedoch sind die Beschäftigten keine Landesbediensteten mehr. Die Beschäftigten wählen weiterhin einen Personalrat, der ihre Interessen gegenüber dem Präsidium und dem Stiftungsrat vertritt. Eine Vertretung im Hauptpersonalrat des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur ist jedoch nicht mehr möglich.
Die NHG-Novelle steht bevor: Was bringt sie?
Die aktuelle Novelle des Niedersächsischen Hochschulgesetzes zielt darauf ab, den Hochschulen in Niedersachsen mehr Autonomie in bestimmten Bereichen zu gewähren. Auch wenn die Details noch nicht abschließend bekannt sind, lassen sich aus den bisher diskutierten Punkten einige potenzielle Veränderungen ableiten.
Die Hochschule wird nach Vorlage einer ersten Entwurfs der Gesetzesnovelle prüfen, ob und welche Vorteile einer Stiftungshochschule weiter bestehen.