Modell
Modellhafter Ablauf von Erfindung, Meldung, Anmeldung und Verwertung
1. Ein Angehöriger der Hochschule hat eine gute Idee und wird damit zum (Arbeitnehmer-) Erfinder.
2. Wenn vom Erfinder gewünscht, kann die Patentverwertungsagentur (PVA) erste grobe Recherchen durchführen und eine Stellungnahme zur Erfindung abgeben (optionaler Schritt).
3. Der Erfinder besorgt sich das Formular zur Erfindungsmeldung und füllt dieses aus.
- Hinweis: Die Seite vier "Erklärung des Lehrstuhlinhabers bzw. Vorgesetzten" kann, muss aber nicht vor Abgabe der Erfindungsmeldung bei der Hochschulleitung ausgefüllt werden.
4. Der Erfinder erhält eine Eingangsbestätigung seiner Erfindungsmeldung. Von nun an hat die Hochschule bzw. die Patentverwertungsagentur zwei Monate Zeit, um Ergänzungen zu der Erfindungsmeldung nachzufordern. Erhält der Erfinder eine Nachforderung von Ergänzungen, so hat er diese baldmöglichst zu bearbeiten und erneut bei der Hochschule einzureichen. Sobald die Erfindungsmeldung vollständig ist, erhält der Erfinder eine Bestätigung. Sobald die vollständige Erfindungsmeldung der Hochschule vorliegt, beginnt die viermonatige Frist zu laufen, in der die Hochschule über eine Inanspruchnahme der Erfindung zu entscheiden hat.
Erhält der Erfinder nach Erhalt seiner Eingangsbestätigung weder Nachforderungsmeldung noch eine Bestätigung über die Vollständigkeit seiner Erfindungsmeldung, so beginnt die viermonatige Frist zur Entscheidung über die Inanspruchnahme zwei Monate nach Erhalt der Eingangsbestätigung zu laufen.
5. Die Hochschule prüft die Erfindungsmeldung in Zusammenarbeit mit einer Patentverwertungsagentur. Die Inanspruchnahme der Erfindung gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber (die Hochschule) die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 Arbeitnehmererfindungsgesetz) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt. Gibt der Arbeitnehmer (die Hochschule) dem Arbeitgeber die Erfindung frei, dann kann sich der Erfinder selbstständig um die Anmeldung seiner Erfindung kümmern. Dies ist auch der Fall, wenn die Hochschule dem Erfinder nur einen beschränkten Anspruch auf die Erfindung mitteilt.
6. Nimmt die Hochschule die Erfindung uneingeschränkt in Anspruch, so hat die Anmeldung der Erfindung seitens der Hochschule baldmöglichst zu erfolgen. Die Hochschule kann das Anmeldungs- und Verwertungsverfahren an die PVA delegieren.
7. Nach der Anmeldung folgt die Verwertungsphase, in der die Hochschule, die PVA aber auch der Erfinder zusammen daran arbeiten, dass Lizenznehmer für das Schutzrecht gefunden werden. Der Erfinder wird direkt mit 30 Prozent an allen Lizenzeinnahmen beteiligt.
8. Ein Jahr nach Anmeldung eines Schutzrechts muss die Hochschule das Schutzrecht auch für das Ausland anmelden oder dem Erfinder das Schutzrecht für eine Auslandsanmeldung mit einer schriftlichen Meldung freigeben. Nach der Freigabe kann der Erfinder das Schutzrecht im Ausland selbstständig anmelden.
Patentstrategie der Jade Hochschule