Finanzierungs- und Unterstützungsmöglichkeiten für studierende Eltern
Laut der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks gibt es an deutschen Universitäten und Hochschulen etwa 6% Studierende mit Kind(ern). Studieren mit Kind ist demnach nach wie vor eher eine Ausnahme als die Regel.
Ein Studium mit Kind bietet viele zusätzliche Herausforderungen und Besonderheiten für die studierenden Eltern. Gerade das Thema Geld und die Frage der Finanzierung des Studiums spielt bei vielen (werdenden) studierenden Eltern eine große Rolle. Als Studentin oder Student ist das Geld meistens ohnehin knapp, so dass viele einen Nebenjob haben oder von den Eltern unterstützt werden. Wenn dann ein Kind dazu kommt, steigern sich die Kosten für Wohnen und Leben nochmal zusätzlich.
Gerade vor und nach der Geburt des Kindes muss eine Grund- bzw. Erstausstattung angeschafft werden (Kinderbett, Kinderwagen, Babykleidung, Spielzeug etc.) und es kommen zusätzliche laufende Kosten wie Windeln und Nahrung hinzu. Vielleicht ist es auch notwendig aus dem WG-Zimmer in eine eigene oder aus einer kleinen in eine größere Wohnung umzuziehen.
Daher ist es sinnvoll, sich so früh wie möglich auf die anstehenden Investitionen und den finanziellen Mehraufwand einzustellen und nach Unterstützungsmöglichkeiten zu suchen. Denn es gibt verschiedene staatliche Leistungen die man auch als Studentin oder Student beantragen kann.
Nachfolgend sind die wichtigsten staatlichen Leistungen sowie verschiedene Finanzierungs- und Unterstützungsmöglichkeiten für ein Studium mit Kind zusammengestellt.
Elterngeld
Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung, die das fehlende Einkommen ausgleichen soll, wenn Eltern ihr Kind betreuen und dafür ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken.
Auch Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht gearbeitet haben oder nur in Nebenjobs oder studentischen Hilfskrafttätigkeiten, steht Elterngeld zu. So auch studierenden Eltern.
Ausführliche Informationen zum Elterngeld finden Sie hier.
Kindergeld
Für jedes minderjährige Kind, das Sie regelmäßig versorgen und das in Ihrem Haushalt lebt, steht Ihnen Kindergeld zu. Ausführliche Informationen zum Kindergeld finden Sie hier und beim Studentenwerk Oldenburg.
Bafög für studentische Eltern - Kinderbetreuungszuschlag
Wenn Sie als Studierende bereits Bafög bekommen oder einen Anspruch auf Bafög haben, ändert ihre Elternschaft zunächst nichts daran. Eine Ausnahme gibt es allerdings, wenn Sie ein Urlaubssemester beantragen.
Als studentische Eltern mit Bafög Anspruch haben Sie zusätzlich einen Anspruch auf den als Vollzuschuss gezahlten Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 160 € im Monat für jedes Kind. Diesen müssen Sie gesondert beantragen und er kann nur einem Elternteil gewährt werden. Den Kinderbetreuungszuschlag erhalten Sie für jedes Kind unter 14 Jahren, das in Ihrem Haushalt lebt. Der Zuschlag darf bei der Anrechnung anderer Sozialleistungen nicht berücksichtigt werden.
Weitere Informationen hierzu und andere Tipps für studierende Eltern, die BAföG erhalten, finden Sie beim Studentenwerk Oldenburg.
Bundesstiftung Mutter und Kind
Die Bundesstiftung Mutter und Kind unterstützt schwangere Frauen in Notlagen. Ziel der Bundesstiftung ist es, auf möglichst unbürokratischem Weg schwangeren Frauen (finanziell) zu helfen, in dem z.B. Mittel für die Erstausstattung des Kindes, die Wohnung und die Einrichtung sowie die Betreuung des Kindes gewährt werden. Ein Antrag kann z.B. mit Unterstützung von pro Familia bei der Bundesstiftung Mutter und Kind gestellt werden. Die Zuschüsse und Leistungen der Stiftung dürfen nicht auf das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe und andere Sozialleistungen angerechnet werden. Ausführlichere Informationen finden Sie auf der Homepage der Stiftung und auf den Seiten des Bundesfamilienministeriums.
Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld bedeutet, dass angestellte Frauen für die Zeit in der sie sich im Mutterschutz befinden (also sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) ihr volles Gehalt weiter gezahlt bekommen. Anders als das normale Gehalt, speist sich das Mutterschaftsgeld zu gleichen Teilen aus Mitteln der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgeber und der Krankenversicherung.
Unerheblich ist hierbei die Art des Jobs, es zählen auch Mini- oder Nebenjobs sowie studentische Hilfskrafttätigkeiten dazu. Entscheidend dafür, ob Mutterschaftsgeld bezahlt wird, ist hier die Art der Krankenversicherung. Für Frauen, die aufgrund ihrer Beschäftigung mehr als 520€ monatlich verdienen und daher Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind oder in der studentischen Krankenversicherung gesetzlich selbstversichert sind, besteht der volle Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Wenn die schwangere Studentin z.B. über ihre Eltern oder ihren Ehepartner familienversichert ist oder eine private Versicherung hat, hat sie nur den Anspruch auf eine Einmalzahlung des Bundesversicherungsamtes über 210€
Mutterschutzlohn
Personen, die sich während ihrer Schwangerschaft in einem Angestelltenverhältnis befinden und aufgrund eines (gesetzlich oder ärztlich verordneten) Beschäftigungsverbotes nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeiten dürfen, bekommen bis zum Beginn der Mutterschutzfrist (sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin) den sogenannten Mutterschutzlohn.
Unerheblich ist hierbei die Art des Jobs, es zählen auch Mini- oder Nebenjobs sowie studentische Hilfskrafttätigkeiten dazu.
Der Mutterschutzlohn errechnet sich aus dem durchschnittlichen Gehalt der letzten drei Monate (§ 18 Abs.1 MuSchG) und kann unter Vorlage des Attestes bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber beantragt werden.
Zuschuss vom Jugendamt für den Elternbeitrag
In bestimmten begrenzten Fällen ist es möglich das der Elternbeitrag für die Kinderbetreuung (Kita oder auch Kindertagespflege) ganz oder in Teilen vom Jugendamt erlassen oder übernommen wird. Dies geht aber nur, wenn die Belastung die dieser Beitrag darstellt für die Eltern oder das Kind nicht zumutbar ist (§ 90 SBG VIII i. V. m. §§82 bis 85, 87, 88 und 92a SGB VII). Ein entsprechender Antrag auf Kostenbeteiligung an den Kinderbetreuungskosten ist beim jeweils zuständigen Jugendamt zu stellen. In Oldenburg und in Wilhelmshaven sind die jeweiligen Abteilungen „Wirtschaftliche Jugendhilfe“ des Jugendamtes der Städte hierfür zuständig.
Wohngeld
Grundsätzlich steht Studierenden kein Wohngeld zu, vor allem wenn sie bereits Bafög bekommen, da das Bafög die Wohnkosten mit abdecken soll. Allerdings gibt es im Fall studierender Eltern, die mit Personen zusammenleben, die nicht einer Ausbildung nachgehen (sprich: bei studentischen Eltern ist dies ihr Kind bzw. sind dies ihre Kinder) eine Ausnahme. Die Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt grundsätzlich den gesamten Haushalt in dem man lebt, so ist es möglich, dass die Betreuung und Versorgung des Kindes im eigenen Haushalt dazu führt, dass einem Wohngeld zusteht. Unerheblich für die Gewährung des Wohngeldes ist auch, ob z.B. das Kind bereits Sozialleistungen oder der Partner bzw. die Partnerin ggf. Arbeitslosengeld II erhält.
Wie viel Wohngeld man bekommt ist von verschiedenen Faktoren abhängig, so wird die Anzahl der Haushaltsangehörigen, das Haushaltseinkommen, die tatsächliche Miete und eine festgelegte Miethöchstgrenzen (Unterscheidet sich je nach Bundesland) der Berechnung zu Grunde gelegt.
Beantragen kann man Wohngeld bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde (hier z.B. die Wohngeldbehörde der Stadt Oldenburg und der Stadt Wilhelmshaven). Wenn Sie den Antrag auf Wohngeld am Ende des Monats stellen, führt dies – wenn er bewilligt wird – dazu, dass Sie für den gesamten Monat Wohngeld bekommen. Wiederholungsanträge müssen selbständig gestellt werden und sollten mindestens einen Monat vor Ablauf des Bewilligungszeitraums vollständig vorliegen.
Weitere Informationen finden Sie bei der Sozialberatung des Studentenwerks Oldenburg.
Stipendien
Es gibt eine Reihe von Stiftungen, Organisationen und Institutionen die Stipendien vergeben. Dabei reicht das Spektrum von verschiedenen parteinahen Stiftungen über die Studienstiftung des Deutschen Volkes, die Stiftung der Deutschen Wirtschaft, christliche Träger (z.B. das Cusanuswerk oder das evangelische Studienwerk) oder das Deutschlandstipendium.
Sich auf ein Stipendium zu bewerben, steht selbstverständlich auch studierenden Eltern frei. Wenn man ein Stipendium als Unterstützungs- und Finanzierungsmöglichkeit in Betracht zieht, sollte man sich rechtzeitig über die Bewerbungsfristen und das Auswahlverfahren informieren. Häufig gibt es nur einmal im Jahr die Möglichkeit sich zu bewerben. Der Vorteil eines Stipendiums ist, dass es sich nicht um einen Kredit handelt und neben der finanziellen auch noch eine persönliche/inhaltliche Förderung vorgesehen ist. Zudem wird die Betreuung von Kindern oder anderen zu pflegenden Angehörigen bei der Auswahl meist berücksichtigt, z.B. in Form eines Familienzuschlags oder einer Förderung über die Regelstudienzeit hinaus. Eine Übersicht bietet das Studentenwerk Oldenburg.
Darlehen
Eine weitere Möglichkeit kann darin bestehen, ein Darlehen (z.B. in Form eines Studienkredits der KfW) aufzunehmen. Dies ist vielleicht nicht die erste Wahl, kann aber eine Ergänzung zu den oben genannten anderen Optionen darstellen. Einen Überblick bietet das Studentenwerk Oldenburg.