Institutsordnung
Nachfolgende Institutsordnung wurde am 16.02.2009 vom Präsidium der Fachhochschule einstimmig genehmigt. Erweiterung des § 6 (2) Satz 2 laut Beschlüssen der Mitgliederversammlung vom 28.11.2012 und 19.11.2014.
Ordnung für das
Institut für innovative Tourismus- und Freizeitwirtschaft (ITF)
im Fachbereich Wirtschaft (WHV)
der Jade-Hochschule Wilhelmshaven
§1 - Bezeichnung des Instituts
1. Das Institut führt die Bezeichnung "Institut für innovative Tourismus- und Freizeitwirtschaft".
2. Die Kurzbezeichnung lautet "ITF".
§2 - Organisatorische Einordnung
1. Das Institut für innovative Tourismus- und Freizeitwirtschaft ist eine wissenschaftliche Einrichtung im Fachbereich Wirtschaft der Jade Hochschule am Studienort Wilhelmshaven.
2. Zur Erfüllung der Aufgaben wird auf die Einrichtungen der Jade Hochschule am Studienort Wilhelmshaven im Rahmen ihrer Verfügbarkeit zurückgegriffen.
3. Organe des Instituts sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§3 - Wirkungsbereich und Aufgaben
1. Die Tätigkeiten des Instituts sind auf die Bereiche Freizeit und Tourismus fokussiert, beziehen aber angrenzende Branchen und Fachgebiete ein.
2. Es dient der Forschung und Entwicklung sowie der Lehre und Weiterbildung in den namensgebenden Bereichen Tourismus und Freizeit.
§4 - Mitgliedschaft, Stimmrecht
1. Es wird zwischen einer Vollmitgliedschaft und einer beratenden Mitgliedschaft unterschieden.
2. Die Vollmitgliedschaft sieht keine Einschränkungen vor; sie kann von allen Mitgliedern der Jade Hochschule beantragt werden.
3. Die beratende Mitgliedschaft kann von allen weiteren natürlichen Personen beantragt werden.
4. Das Verzeichnis der Mitglieder ist öffentlich.
5. Mitglieder der Hochschule werden nach ihrem Ausscheiden aus der Hochschule automatisch zu beratenden Mitgliedern.
6. Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
7. Die Mitgliedschaft kann von jedem Mitglied auf eigenen Wunsch jederzeit beendet werden.
8. Vollmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einer Dreiviertel-Stimmenmehrheit der auf der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen die Mitgliedschaft aberkannt werden, beratenden Mitgliedern kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit die Mitgliedschaft aberkennen.
§5 - Leitung, Wahlen und Amtszeiten
1. 1Die Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung obliegt dem Vorstand. 2Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen gewählt. 3Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, von denen mindestens eines der Gruppe der Professoren-Vollmitglieder angehören muss. 4Gibt es mehr Kandidaten als Vorstandsposten, so wird in alphabetischer Reihenfolge über jeden einzelnen Kandidaten abgestimmt.
2 1Der/Die Vorstandsvorsitzende übernimmt die geschäftsführende Leitung des Instituts und ist Direktor/Direktorin des Instituts. 2Er/Sie wird aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen gewählt. 3Ihm/Ihr obliegt die Vertretung des Instituts nach außen gegenüber der Hochschule und gegenüber Dritten.
3. Ändert ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode den Mitgliedsstatus (z.B. durch Austritt aus der Hochschule), so wird der Vorstandsposten dieses Mitglieds, sofern die Statusänderung zu einem Verstoß gegen §5(1) Satz 3 führt, gemäß §5(1) Satz 2 neu besetzt.
4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre und beginnt jeweils zum 1. Oktober, wobei die Amtszeit sich ggf. übergangsweise automatisch bis zu einer Vorstandsneuwahl verlängert.
5 1Bei Beschlüssen über Grundsatzfragen zur Entwicklung des Instituts sowie zu dieser Institutsordnung entscheidet die einfache Mehrheit der Institutsmitglieder mit Vollmitgliedschaft. 2Im Falle von Nicht-Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt §7 Satz 5.
§6 - Aufgaben des Vorstandes
1. 1Der Vorstand stimmt die Durchführung der Vorhaben im Institut ab. 2Er trifft Beschlüsse zu Fragen der Mitgliedschaft, zu Personalfragen, zur Verwendung von Institutsmitteln, zur Bestimmung der Arbeitsgebiete sowie zur Beantragung von Förder- und Projektmitteln jeweils mit einfacher Mehrheit.
2. 1Über die Verwendung der Drittmittel beschließt im Rahmen der Bewilligungsbedingungen und der einschlägigen Vorschriften des Landes Niedersachsen dasjenige Institutsmitglied, das sie eingeworben hat bzw. ein vom Institut bzw. Vorstand eingeworbenes Projekt übernommen hat. 2Über das ITF und namens des ITF können nur dann für Dritte kostenpflichtige Aufträge abgewickelt werden, wenn diese in ihrer Kalkulation den Anforderungen an die Vermeidung einer sog. Beihilfefinanzierung aus öffentlichen Geldern entsprechen. 3Es verbleibt eine Pauschale von 10% des jeweiligen Drittmittelvolumens beim Institut (sofern dies mit den Bedingungen des Drittmittelgebers vereinbar ist). 4Das ein Drittmittelprojekt abwickelnde Institutsmitglied ist alleine verantwortlich für die Durchführung und Abrechnung des Projektes; es muss dem Vorstand Rechenschaft lediglich hinsichtlich des Nachweises der zehnprozentigen Pauschale ablegen.
3. 1Vorstandsbeschlüsse werden per Umlaufverfahren (z.B. per E-Mail) oder in Vorstandsitzungen getroffen. 2Hierfür gilt eine Rückmeldefrist bzw. eine Ladungsfrist von mindestens vier Arbeitstagen. 3Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend ist bzw. im Umlaufverfahren sein Stimmrecht ausgeübt hat; Stimmrechtsbevollmächtigung ist möglich. 4Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefällt.
§7 - Mitgliederversammlung
1Mindestens einmal im Semester soll eine Mitgliederversammlung durchgeführt werden, in der die Mitglieder vom Vorstand über die Aktivitäten des Instituts informiert werden. 2Zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich (per E-Mail) einzuladen. 3Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, bzw. die Hälfte der Stimmen vorliegt. 4Das Stimmrecht kann von Mitgliedern zur Vertretung auf andere Mitglieder übertragen werden (schriftlich nachzuweisende Vollmacht). 5Sofern die Mitgliederversammlung mangels Teilnehmer/Stimmrechte nicht beschlussfähig ist, kann der Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens drei Arbeitstagen erneut zur Mitgliederversammlung einladen; diese ist dann - unabhängig von der Zahl der anwesenden Teilnehmer/Stimmrechte - beschlussfähig.
§8 - Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven in Kraft.