Teilzeitmöglichkeiten im öffentlichen Dienst
Die Reduzierung der Arbeitszeit ist eine Möglichkeit, Beruf und Sorgeaufgaben zu vereinbaren. Teilzeit heißt dabei zunächst einmal jede Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit, also auch die Reduzierung um nur eine Stunde.
Nach § 11 TV-L können Angestellte des öffentlichen Dienstes einen Antrag auf Teilzeitarbeit stellen, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren bwz. ein_e Angehörige_r nach medizinischem Gutachten betreut oder gepflegt wird. Der Antrag wird auf bis zu fünf Jahre befristet, er kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Ein Anspruch auf Teilzeit aus anderen Gründen besteht als "Soll"-Regelung.
Nach § 8 TzBfG ist es allen Beschäftigten möglich, einen Antrag auf Teilzeit zu stellen. Für diesen gelten bestimmte Anspruchsvoraussetzungen (z.B. hinsichtlich der Beschäftigungsdauer), es besteht kein Anspruch auf Befristung. Dieser Antrag kann aus "betrieblichen Gründen" abgelehnt werden.
Mitarbeiter_innen in Teilzeit dürfen durch die Inanspruchnahme der Teilzeit keine Nachteile entstehen. Wichtig ist in jedem Fall, vorab die Auswirkungen auf die Rentenansprüche zu klären.
Zum Thema berät und informiert die Personalabteilung. Für Beamte bestehen Sonderregelungen.